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Bildungskarenz 2.0: Die neue Weiterbildungsbeihilfe ist da – aber mit Einschränkungen

Neue Regelungen für freie Dienstnehmer:innen ab 2026

Neue Regelungen für freie Dienstnehmer:innen ab 2026

Freie Dienstverhältnisse erleben einen Aufwind: Neue Formen der Arbeitsorganisation und technologische Entwicklungen führen dazu, dass Tätigkeiten, die früher im Rahmen eines klassischen Arbeitsvertrags erbracht wurden, heute häufig über freie Dienstverträge abgewickelt werden können. Für die Betroffenen bedeutet das jedoch regelmäßig einen deutlich geringeren arbeitsrechtlichen Schutz, weil gesetzliche Ansprüche auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Mindestkündigungsfristen bislang nicht bestanden.

Was ist ein „freier Dienstvertrag“?

Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom Arbeitsvertrag vor allem durch das Fehlen persönlicher Abhängigkeit. Kennzeichnend sind insbesondere folgende Kriterien: keine persönliche, sondern bloß fachliche Weisungsgebundenheit, keine Bindung an fixe Arbeitszeiten und keine Eingliederung in eine betriebliche Organisation. Maßgeblich ist dabei nicht die wirtschaftliche Abhängigkeit, sondern die persönliche Unabhängigkeit bei der Leistungserbringung. Es ist jedoch stets eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, die Abgrenzung insbesondere zum Arbeitsvertrag erweist sich in der Praxis oftmals als sehr schwierig.

Gerade diese Abgrenzung hatte bislang jedoch erhebliche Konsequenzen: Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften und Kollektivverträge waren auf Vertragsverhältnisse mit freien Dienstnehmer:innen nicht anwendbar. Für freie Dienstnehmer:innen galten daher überwiegend nur die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts, was in der Praxis insbesondere bei arbeitnehmerähnlichen Konstellationen zu Schutzlücken führte.

Kollektivverträge für freie Dienstnehmer:innen ab 2026

Ab 1. 1. 2026 wurde der persönliche Anwendungsbereich des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) erweitert. Freie Dienstnehmer:innen im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG unterliegen künftig dem ersten Teil des ArbVG. Erfasst sind daher jene Personen, die Dienstleistungen gegen Entgelt im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Damit wird erstmals die Möglichkeit geschaffen, Kollektivverträge auch für freie Dienstnehmer:innen abzuschließen. Es gilt nunmehr abzuwarten, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden wird.

Neben dem Abschluss von Kollektivverträgen ermöglicht diese Reform es auch, bestehende kollektivvertragliche Regelungen auf freie Dienstnehmer:innen zu erstrecken. Kollektivvertragliche Regelungen zu Mindestentgelten und Auslagenersatz können unter bestimmten Voraussetzungen durch sog „Satzung“ auch auf freie Dienstnehmer:innen erstreckt werden, andere arbeitsrechtliche Inhalte bleiben ausgeschlossen.

Kündigungsfristen für freie Dienstverhältnisse

Besonders praxisrelevant ist die Neuregelung der Kündigung freier Dienstverhältnisse im ABGB: Mit § 1159 Abs 6 ABGB werden erstmals Kündigungsfristen und Kündigungstermine normiert. So beträgt in Zukunft die Kündigungsfrist für beide Seiten vier Wochen und verlängert sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf sechs Wochen. Als Kündigungstermine (Ende des freien Dienstverhältnisses) sind nur mehr der 15. oder zum Letzten eines Monats zulässig. Der erste Monat kann als Probezeit vereinbart werden; in dieser Zeit kann das freie Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. Abweichungen von diesen Regelungen sind, wie auch bei Arbeitnehmer:innen, nur zugunsten der freien Dienstnehmer:innen zulässig.

Für die Praxis bedeuten diese neuen gesetzlichen Regeln unter anderem, dass der Vertragsgestaltung noch mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte als bisher.

Veröffentlicht am 23.03.2026
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