Im März 2025 hat der Nationalrat das Aus für die staatliche Förderung der Bildungskarenz (und -teilzeit) besiegelt. Die Kosten waren schlicht aus dem Ruder gelaufen: Von rund 236 Mio. Euro im Jahr 2019 auf fast 650 Mio. Euro im Jahr 2024. Kritisiert wurde vor allem, dass die Bildungskarenz häufig als „Verlängerung der Elternkarenz“ genutzt wurde und die gewählten Weiterbildungen nicht immer einen beruflichen Nutzen hatten.
Nun liegt endlich das bereits vor einiger Zeit angekündigte Nachfolgemodell vor: Mit der AMSG-Novelle 2025 (BGBl I 2025/76) wird eine neue Weiterbildungsbeihilfe eingeführt, die voraussichtlich ab 8. Juni 2026 beantragt werden kann.
Was ändert sich?
Die neue Beihilfe ist deutlich weniger attraktiv als das bisherige Modell:
- Die Höhe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt zwischen EUR 41,49 und EUR 59,31 pro Tag (Werte 2026).
- Das Budget ist mit jährlich EUR 150 Mio. gedeckelt – weniger als ein Viertel der bisherigen Kosten!
- Arbeitgeber:innen (AG) müssen sich bei höheren Einkommen mit 15 % an der Beihilfe beteiligen.
Achtung: Wenn das jährliche Budget erschöpft ist, gibt es keine Förderung!
Das ist der wohl kritischste Punkt der Neuregelung: Die Weiterbildungsbeihilfe wird nur gewährt, solange Budgetmittel vorhanden sind. Wer alle Voraussetzungen erfüllt, aber zu spät dran ist, geht leer aus.
👉 Praxistipp für AG: Weisen Sie Arbeitnehmer:innen (AN), die eine Bildungskarenz- oder -teilzeit anstreben, ausdrücklich auf dieses Risiko hin und nehmen Sie diesen Hinweis auch in die abzuschließende Vereinbarung über die Weiterbildungszeit auf. Zu regeln wäre insbesondere, ob die Bildungskarenz bzw -teilzeit auch gelten soll, wenn der/die AN keine Weiterbildungsbeihilfe erhält.
Voraussetzungen für die Weiterbildungsbeihilfe
- Vereinbarung über Bildungskarenz bzw -teilzeit mit dem/der AG (§§ 11 AVRAG)
- 12 Monate ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung beim/bei der aktuellen AG (nach Master- oder Diplomstudium: mindestens 4 Jahre)
- Keine Inanspruchnahme von Kinderbetreuungs- oder Wochengeld während der letzten 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn
- Mindestens 2-monatige Weiterbildungsmaßnahme mit mindestens 20 Wochenstunden (bei Bildungsteilzeit: 4 Monate, 10 Wochenstunden)
- Für Studierende: Bei Bildungskarenz bzw -teilzeit müssen pro Semester 20/10 ECTS-Punkte nachgewiesen werden (bei Kinderbetreuung bis zum 7. Lebensjahr: reduzierte Anforderungen)
- Die Weiterbildung muss arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sein
Bezugsdauer und Sozialversicherung
Die Beihilfe kann innerhalb von vier Jahren für maximal ein Jahr (bei Weiterbildungsteilzeit: zwei Jahre) bezogen werden. Während des Bezugs bleiben AN kranken-, pensions- und unfallversichert.
Nebenbeschäftigung und AG-Zuschüsse
Geringfügige Nebenbeschäftigungen sowie freiwillige Zuschüsse des AG bis zur Geringfügigkeitsgrenze sind weiterhin zulässig.