Nach den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften in Österreich sind Arbeitgeber:innen (AG) verpflichtet, Arbeitnehmer:innen (AN) vor übermäßiger Hitzebelastung zu schützen.
Nach § 66 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sind Arbeitsplätze so zu gestalten, dass gesundheitsgefährdende oder unzumutbare Belastung durch klimatische Verhältnisse, insbesondere durch Hitze, vermieden wird. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob sie sich im Innen- oder Außenbereich befinden. Eine detaillierte Ausgestaltung enthält jedoch derzeit nur die Arbeitsstättenverordnung (AStV), die sich ausschließlich auf Innenräume bezieht. Arbeitsplätze im Freien (etwa Baustellen oder Landwirtschaft) sind daher nicht erfasst.
Schutzmaßnahmen in Innenräumen
In § 28 AStV wird festgelegt, dass bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung in Arbeitsräumen eine Raumtemperatur von 25 Grad möglichst nicht überschritten werden soll. Wird dieser Richtwert überschritten, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Belastung durch Hitze zu reduzieren. Dabei ist das sogenannte STOP-Prinzip zu beachten: Es sind vorrangig technische Maßnahmen umzusetzen, gefolgt von organisatorischen Maßnahmen und, wenn erforderlich, persönliche Schutzmaßnahmen.
AG müssen Arbeitslätze und Arbeitsvorgänge so gestalten, dass die durch Hitze entstehenden Belastungen möglichst gering sind. Zu den technischen Maßnahmen, die von AG umgesetzt werden sollen, zählen unter anderem die Ausstattung von Fenstern und Oberlichten mit Sonnenschutzvorrichtungen. Bei Arbeiten in Innenräumen ist zusätzlich noch auf ausreichende Luftzirkulation und (sofern möglich) auf bauliche Maßnahmen zur Wärmereduktion zu achten.
Ergänzend sind organisatorische Maßnahmen zu setzen, wie etwa die zeitliche Verlagerung schwerer körperlicher Tätigkeiten in kühlere Tageszeiten.
Wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, um AN vor Hitze ausreichend zu schützen, müssen persönliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser (mindestens 200 ml alle 20 Minuten bei intensiver Tätigkeit), das Tragen geeigneter, luftiger Kleidung und Kopfbedeckungen sowie der Einsatz von Sonnenschutzmitteln.
Die geplante Hitzeschutzverordnung
Arbeitsplätze im Freien unterliegen bisher keiner speziellen Verordnung zum Hitzeschutz, obwohl dort oftmals eine wesentlich stärkere Hitzebelastung als in Innenräumen besteht. Um dieser Schutzlücke zu begegnen, wurde von der Regierung die Erlassung einer Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) angekündigt. Diese soll erstmals rechtsverbindliche Schutzstandards für im Freien tätige AN schaffen. Sie befindet sich aktuell in der Begutachtungsphase und soll mit 1.1.2026 in Kraft treten.
Die geplante Hitzeschutzverordnung verpflichtet AG, die Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung am Arbeitsplatz im Freien systematisch zu ermitteln und zu beurteilen.
Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden, die bei einer Hitzewarnung durch die Geosphere Austria der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) oder höher umzusetzen sind. Dazu zählen organisatorische Lösungen wie die Verlagerung der Arbeitszeit in kühlere Tagesstunden oder die Reduzierung der körperlichen Arbeitsbelastung, aber auch technische Maßnahmen wie das Beschatten von Arbeitsplätzen, das Einrichten von Wasservernebelungen oder das Bereitstellen von Duschmöglichkeiten.
Für Notfälle, etwa Hitzekrämpfe, Kreislaufprobleme oder Kollaps, müssen Erste-Hilfe-Maßnahmen vorbereitet sein.
Ergänzend sind persönliche Schutzmaßnahmen vorzusehen, etwa das Tragen leichter Kleidung, Kopfbedeckungen mit Nacken- und UV-Schutz, Sonnenbrillen oder die Verwendung von Sonnenschutzcreme; auch eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr ist sicherzustellen.
Bei der Festlegung der Hitzeschutzmaßnahmen sind die AN zu beteiligen. Die Maßnahmen müssen schriftlich oder elektronisch festgehalten werden und sind für alle AN sowie die Arbeitsinspektion zugänglich zu machen.
Auch wenn keine besondere Hitzewarnung vorliegt, haben AG „in der warmen Jahreszeit“ auf auswärtigen Arbeitsstellen stets Trinkwasser oder andere geeignete alkoholfreie Getränke bereitzustellen. In Aufenthaltsräumen, Containern oder Fahrzeugkabinen ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.
Die Hitze-V konkretisiert überdies die im allgemeinen AN-Schutzrecht vorgesehene Information und Unterweisung der AN. Diese hat sich ua auf potenzielle Gefahren von Hitze und UV-Strahlung, das Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie den Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index zu beziehen.