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Zwei Arbeitsrechtsexpert:innen. Zwei Jahre. Zwei JUVE-Sterne. ⭐ ⭐

🤖 KI-Kennzeichnung nach Art 50 KI-VO: Was Arbeitgeber:innen jetzt konkret tun müssen.

Seit 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-VO. Betroffen ist jedes Unternehmen, in dem Mitarbeitende KI-Chatbots beruflich nutzen. Denn Betreiber:in im Sinne der KI-VO ist das Unternehmen selbst, nicht der/die Mitarbeitende.

🔍 Die zentralen Anforderungen des Art 50 KI-VO für den HR-Kontext:

➡️ Veröffentlichte KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind zu kennzeichnen (durch ein Symbol und/oder eine Anmerkung)

⚡ Dies gilt allerdings nicht, wenn die KI-generierten Texte von einem Menschen inhaltlich geprüft (keine bloße Rechtschreibkontrolle) und ggf. überarbeitet werden, soweit hierfür das Unternehmen die redaktionelle Verantwortung übernimmt

➡️ Deepfakes sind stets offenzulegen (auch in Inseraten und Employer Branding) , ein Hinweis im Impressum reicht nicht

➡️ Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (zB in HR-Tools) sind gegenüber den Betroffenen offenzulegen (Art 50 Abs 3 KI-VO)

✅ To-dos für Arbeitgeber:innen:

➡️KI-Systeme inventarisieren und relevante Arbeitsabläufe im HR-Management identifizieren

➡️Für jedes verwendete KI-System klären, ob das Unternehmen Anbieter:in oder Betreiber:in ist, denn die jeweiligen Pflichten unterscheiden sich stark

➡️ Mitarbeitende entsprechend ihren Aufgaben schulen (die KI-Kompetenzpflicht des Art 4 KI-VO gilt bereits seit Februar 2025!)

➡️ Interne Zuständigkeiten festlegen und Dokumentation gewährleisten

⚠️ Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten drohen Geldbußen bis 15 Mio Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, dazu wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

PS: Der erste Entwurf für diesen Post wurde von Claude (Anthropic) verfasst. Da ich ihn substanziell überarbeitet habe und hierfür die redaktionelle Verantwortung trage, wäre DIESER Hinweis nach Art 50 KI-VO nicht erforderlich. 😊

 

Veröffentlicht am 31.08.2026
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